- Juan Antonio de VismarEssence
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Warum ändert sich die Allergenkennzeichnung bei Parfums und Kosmetik?
Die Kennzeichnung von Duftstoffallergenen in kosmetischen Produkten ändert sich durch die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1545, die die Verordnung (EG) 1223/2009 über kosmetische Mittel ändert.
Ziel ist eine klarere Information für Personen, die bereits wissen, dass sie auf bestimmte Stoffe in Duftstoffen empfindlich oder allergisch reagieren. Wenn Allergene die festgelegten Grenzwerte überschreiten, müssen sie in der Inhaltsstoffliste genannt werden.
Die Liste der einzeln zu kennzeichnenden Duftstoffallergene wird deutlich erweitert. Deshalb müssen Etiketten, Faltschachteln, Beipackinformationen und sonstige Verpackungsmaterialien überprüft werden.
Welche Produkte sind betroffen?
Betroffen sind kosmetische Produkte mit Duftstoffen: Parfums, Eau de Toilette, Eau de Cologne, parfümierte Cremes, Gele, Lotionen, Haarprodukte, Deodorants und andere aromatisierte Kosmetika.
Zu unterscheiden sind kosmetische Produkte von Raumdüften, Mikados oder Haushaltsprodukten, die nicht auf den Körper aufgetragen werden. Die Verordnung betrifft Duftstoffallergene in Kosmetika.
Bei Körperparfums muss die Kennzeichnung aktualisiert werden, wenn deklarationspflichtige Allergene über den Schwellenwerten liegen. Allein “parfum” oder “aroma” reicht dann nicht aus.
Was ändert sich in der Inhaltsstoffliste?
Duftkompositionen werden häufig als “parfum” oder “aroma” angegeben. Liegen bestimmte Allergene über den Grenzwerten, müssen sie zusätzlich einzeln in der Inhaltsstoffliste erscheinen.
Die neue Regelung erweitert die Zahl der Stoffe, die deklariert werden können, aktualisiert bestehende Einträge und harmonisiert bestimmte Bezeichnungen.
Dadurch kann die INCI-Liste eines Parfums länger werden, ohne dass sich die Rezeptur geändert hat. Für Hersteller, Händler und Marken in mehreren europäischen Märkten ist die korrekte Bezeichnung entscheidend.
Welche Schwellenwerte gelten?
Die Verordnung legt zwei allgemeine Schwellenwerte fest:
- Leave-on-Produkte: Deklaration ab mehr als 0,001 %.
- Rinse-off-Produkte: Deklaration ab mehr als 0,01 %.
Der Unterschied ergibt sich aus der Kontaktzeit mit Haut oder Haar. Parfums, Cremes und Lotionen bleiben länger auf der Haut als Gel oder Shampoo.
In der Parfümerie muss jedes Produkt anhand der aktuellen technischen Dokumentation geprüft werden. Alte Allergenlisten oder Designs sollten nicht ungeprüft wiederverwendet werden.
Was passiert ab dem 31. Juli 2026?
Der 31. Juli 2026 ist der Stichtag für das Inverkehrbringen von kosmetischen Produkten, die die neuen Anforderungen noch nicht erfüllen.
Ab dem 1. August 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte kosmetische Produkte die neuen Kennzeichnungsvorgaben erfüllen und aktualisierte Allergeninformationen nutzen.
Für Händler, Distributoren und Private-Label-Marken bedeutet das: Etiketten, Schachteln und Unterlagen vor neuen Designs oder Bestellungen prüfen.
2028 ist keine allgemeine Verlängerung für neue Produkte mit alter Kennzeichnung.
Was gilt für bereits im Markt befindliche Produkte?
Für bestimmte Produkte, die vor dem 31. Juli 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2028.
- Vor dem 31. Juli 2026 in Verkehr gebrachte Produkte können bis zum 31. Juli 2028 vermarktet werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
- Produkte ab dem 1. August 2026 müssen die neuen Anforderungen erfüllen.
Diese Unterscheidung betrifft Lagerbestand, Nachbestellungen und Vertriebsunterlagen.
Was sollten Marken, Händler und Geschäfte prüfen?
Zu prüfen sind Klebeetiketten, Faltschachteln, Beipackzettel, Produktdatenblätter, Begleitdokumentation und alle Materialien mit Inhaltsstoff- oder Allergenangaben.
Arbeiten Sie immer mit der neuesten technischen Information je Produkt. Vor der Freigabe neuer Materialien muss der finale Entwurf mit der aktuellen Dokumentation übereinstimmen.
Empfohlen wird Dokumententransparenz: Version der Allergenliste, Prüfdatum, Charge oder Referenz und final freigegebene Datei.
Welche Fehler sollten vermieden werden?
Vermeiden Sie die Wiederverwendung alter Etiketten ohne Prüfung, die Annahme, dass eine unveränderte Formel keine neue Kennzeichnung erfordert, sowie das Mischen verschiedener Produktversionen.
Pflichtangaben dürfen aus Platzgründen nicht entfernt werden. Wenn die Liste länger wird, muss das Materialdesign angepasst werden.
Wie bereitet man sich geordnet vor?
Identifizieren Sie alle kosmetischen Produkte im Bestand, prüfen Sie die aktualisierten Allergeninformationen und vergleichen Sie sie mit Etiketten, Schachteln, Beipackzetteln und Produktdatenblättern.
Bei Abweichungen müssen die Designs vor dem erneuten Start aktualisiert werden. Alte und neue Materialien sollten getrennt werden, um Fehler zu vermeiden.
Bei Private-Label-Projekten sollte die Prüfung vor der finalen Designfreigabe erfolgen.
Was muss der professionelle Kunde wissen?
Die Änderung ist nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch eine Transparenzmaßnahme für den Verbraucher.
Shops, Distributoren und Marken sollten immer mit aktueller Dokumentation arbeiten und keine alten Listen wiederverwenden. Ab 31. Juli 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte Kosmetika die neuen Anforderungen erfüllen; rechtmäßig zuvor eingeführte Produkte können unter Bedingungen bis 31. Juli 2028 in der Übergangsfrist bleiben.
Im Zweifel jedes Produkt einzeln prüfen, die aktuelle Allergeninformation bestätigen und Kennzeichnungsmaterialien vor neuen Bestellungen oder Markteinführungen anpassen.
Diese Information dient der Orientierung und ersetzt keine technische oder regulatorische Einzelfallprüfung.
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